Mission statment
I recognise the existence of an innate and natural life [...]
I recognise the existence of an innate and natural life [...]
Chiropractors are specialists for the musculoskeletal system and movement is the basis of every sporting activity!
A Chiropractic treatment usually consists of 3 phases of application.
It is the objective to correct all problems that can stem from blockages to the flow of information to and from the brain.
The philosophy of Chiropractic recognises the existence of an innate, natural life energy within the body that regulated all functions.
The Chiropractor is a graduate of at a university abroad awarded with a doctor’s degree.
The term is derived from Greek and means “to treat with the hand”.
Tel. +43 1 522 58 44
Address
Café of Life®
Kaiserstrasse 45 / 2 top floor 1
1070 Vienna
(parking garage)
Appointments can be made by phone or in person
Mon 10 am – 1 pm & 3 pm – 6:30 pm
Tue 10 am – 2 pm
Thu 10 am – 1 pm & 3 pm – 6:30 pm
Fri 10 am – 2 pm :00
Wednesday closed
Unfortunately, appointment cancellations via email are not possible!
If we cannot be reached by phone because you are calling outside of our opening hours, please leave us a message on the phone and we will call you back.
© Copyright2025 | by Christian Domittner DC - Cafe of Life®
Allgemeine Informationen nach § 5 Abs. 1 ECG
Homepage: www.chiropraktiker.at
Email: chiro@chiropraktiker.at
Verantwortlich für Inhalt dieser Webpage
Inhalt (Bilder, Texte): Christian Domittner DC
Design, SEO, Programmierung und Redaktion: VISUAL ACT e.U. Pedro Hofmann (www.visual-act.com)
Österreichischer Berufsverband der Chiropraktoren
Austrian Chiropractic Association, ACA
Präsident: Christian Domittner
Gewerbeschein Reg. ZL.: 101209R01/08
Medieninhaber, Herausgeber: Christian Domittner CD
Rechtsform der Gesellschaft: eingetragenes Einzelunternehmen
Sitz: Café of Life®
Kaiserstraße 45 /Stiege 2
1070 Wien
Telefon: +43 1 522 58 44
E-Mail: chiro@chiropraktiker.at
Handelsgericht Wien
ZVR- Zahl 473878444
Berufsbezeichnung: Chiropraktiker und Heilmasseur
Kammer: Handelskammer Wien
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STATUTEN
des “Österreichischen Berufsverbandes der Chiropraktoren – Austrian Chiropractic Association, ACA“
ZVR- Zahl 473878444
§ 1
Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen “Österreichische Vereinigung der Chiropraktoren – Austrian Chiropractic Association, ACA” und hat seinen Sitz in Wien; seine Tätigkeit ist örtlich nicht beschränkt und erstreckt sich auf ganz Österreich; er ist jedoch insbesondere in Angelegenheiten der internationalen Zusammenarbeit auch im Ausland tätig.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und der parteipolitisch und konfessionell ungebunden ist, bezweckt ausschließlich folgende gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung:
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Die ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere
(2) Die nötigen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
(3) Der Verein verfolgt seine Zwecke ausschließlich gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung. Er strebt nicht nach Gewinn. Bei allen oben angeführten Mitteln muss daher darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar wären, und die Tätigkeit zu abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang im Wettbewerb treten darf, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Anteile von Überschüssen und keine sonstigen Zuwendungen mit Ausnahme von angemessenen Aufwandsentschädigungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
§ 4
Mitglieder, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, die den Vereinszweck anerkennen und sich zur regelmäßigen Leistung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
(2) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, assoziierte und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme eines Ehrenmitgliedes erfolgt durch Beschluss der Vollversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss durch den Vorstand wegen gröblicher Verletzung der Pflichten oder unehrenhaften Verhaltens sowie bei Auflösung des Vereines.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu gebrauchen.
(2) Den ordentlichen Mitgliedern stehen in der Vollversammlung das beratende und beschließende Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht zu. Alle anderen Mitglieder haben in der Vollversammlung nur ein beratendes Stimmrecht. Zu Rechnungsprüfern (§ 12) und Mitgliedern des Schiedsgerichtes (§ 13) können auch physische Personen, die nicht ordentliche Mitglieder oder überhaupt nicht Mitglieder des Vereins sind, bestellt werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsbeiträge in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
§ 7
Vollversammlung Einberufung, Stimmrecht
Die Vollversammlung entscheidet über folgende ihr vorbehaltene Aufgaben:
§8
Aufgaben der Vollversammlung
Die Vollversammlung entscheidet über folgende ihr vorbehaltene Aufgaben:
1. mit einfacher Mehrheit über
2. mit Zweidrittel-Mehrheit über
3. mit Dreiviertel-Mehrheit über
§ 9
Vorstand: Wahl und Einberufung
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier, und höchstens drei von der Vollversammlung gewählten Beiräten. Der Kassier kann gleichzeitig die Aufgaben des Schriftführers übernehmen. Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder werden. Bei Bedarf können jedoch vom Vorstand andere Mitglieder mit beratender Stimme (auch zeitlich befristet) in den Vorstand kooptiert werden.
(2) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre; sie beginnt mit dem der Wahl folgenden Tag. Die Geschäfte des Vorstandes werden nach Ablauf der Funktionsperiode interimistisch vom alten Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fortgeführt. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat innerhalb einer Frist von maximal einem Monat eine Vollversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Vorstandes“ einberufen zu werden. Die Einberufung der Vollversammlung zur Wahl des neuen Vorstandes obliegt dem scheidenden Vorstand, sollte dieser seiner Aufgabe nicht nachkommen, den Rechnungsprüfern.
(3) Ist ein Mitglied des Vorstandes vorübergehend an der Amtsausübung verhindert, übernehmen die verbliebenen Mitglieder bis zur Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit dessen Aufgaben. Bei einer mehr als dreimonatigen Verhinderung gilt das Mitglied als aus dem Vorstand ausgeschieden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Funktionsperiode aus seiner Funktion, übernehmen die verbliebenen Mitglieder bis zu einer Neuwahl dessen Aufgaben. Die Neuwahl hat binnen einer Frist von drei Monaten ab Ausscheiden des Mitgliedes statt zu finden. Dem Ausscheiden aus dem Amt ist eine mehr als dreimonatige Verhinderung an der Amtsausübung gleichzusetzen.
(5) Fällt der gesamte Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
(6) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter und im Falle dessen Verhinderung von dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Entscheidungen über nicht alltägliche Ereignisse mit Bedeutung für den Verein hat der Vorstand tunlichst von sich aus der Vollversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(2) In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere:
§ 11
Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Er hat für die Einhaltung der Statuten und die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er ist berechtigt, im Geschäftsverkehr für den Verein allein zu zeichnen (Alleinzeichnungsberechtigung).
(3) Stellvertreter des Vorsitzenden nach innen und außen ist der Stellvertreter. In Geldangelegenheiten ist der Kassier Stellvertreter des Vorsitzenden.
(4) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter vorübergehend gleichzeitig verhindert, so übernimmt nach innen das an Lebensjahren älteste Mitglied des Vorstandes die Amtsgeschäfte.
(5) Der Schriftführer hat sämtliche Verhandlungsschriften zu führen sowie die anderen schriftlichen Arbeiten zu besorgen und allfällige Berichte nach deren Genehmigung durch den Vorsitzenden zu veröffentlichen.
(6) Dem Kassier obliegen die Kassenführung und die interne Verwaltung des Vereinsvermögens des Vereins. Er ist neben dem Vorsitzenden für die laufenden Geldangelegenheiten des Vereins alleinzeichnungsberechtigt. Der Kassier hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, laufend Aufzeichnungen über die Ein- und Ausgaben zu führen sowie den Rechnungsabschluss (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Vermögensverzeichnis) vorzubereiten.
§ 12
Rechnungsprüfer
(1) Die Vollversammlung hat zwei Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer von drei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen außer der Vollversammlung keinem anderen Organ des Vereins angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Vollversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 13
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ des Vereines mit Ausnahme der Generalversammlung angehören.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Schiedsgerichts gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung in ihrer geltenden Fassung.
(6) Zur Durchführung der Schiedsgerichtsbarkeit kann die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen (§ 8 Z. 1) eine Schiedsgerichtsordnung erlassen.
§ 14
Geschäftsordnung
Zur näheren Ausführung dieser Statuten kann die Vollversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit (§ 8 Z 2) der abgegebenen gültigen Stimmen eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung beschlossen werden. Der Beschluss auf Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 8 Z. 3).
(2) Die Vollversammlung hat anlässlich eines Auflösungsbeschlusses einen Liquidator zu berufen, der für die statutengemäße Verwendung des verbliebenen Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten Sorge zu tragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des nach der BAO begünstigten gemeinnützigen Vereinszwecks hat die Vollversammlung einen anderen gemeinnützigen Verein mit vergleichbaren Zielen zu bestimmen, dem das Vermögen zufallen möge. Sollte ein derartiger Beschluss nicht zustande kommen, möge das Vermögen an die österreichische Caritas gehen. In jedem Fall besteht die Auflage, das Vermögen ausschließlich für studentisch-karitative gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.